Was konstituiert eine Ehe? (Teil 1)

Was konstituiert eine Ehe? (Teil 1)

Zur gegenwärtigen Situation

Die Frage, wann eine Ehe beginnt bzw. wodurch sie konstituiert wird, stellen wir in einer Zeit, in der das Gesetz Gottes als Norm in unserem Gemeinwesen verschwunden ist. Soziologen sprechen davon, dass es seit Ende der 1960er Jahre in den westlichen Industrieländern zu einer tiefgreifenden Verunsicherung über die moralischen Normen und Werte für das private Leben im Allgemeinen gekommen ist, und im Besonderen über die Form des Zusammenlebens von Mann und Frau. Dieses führen sie auf die Individualisierung und die Pluralisierung der Lebensanschauungen und Wertvorstellungen zurück. Ob diese Diagnose ausreicht, wollen wir hier nicht weiter verfolgen. Tatsache ist jedenfalls, dass gegenwärtig etwa drei Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zusammenleben, ohne standesamtlich verheiratet zu sein. Im Wesentlichen begegnen heute drei Argumentationslinien, mit denen man dieses Verhalten zu rechtfertigen sucht.

Zum einen erklärt man, eine Eheschließung behindere, ja zerstöre wahrhafte Zuneigung und Liebe, da sie eine Verrechtlichung einer Liebesbeziehung sei. Arno Plack, einer der Vordenker der sexuellen Revolution der 60er Jahre, bezeichnete in diesem Zusammenhang die Ehe als „Grab der Liebe“. Zu diesen hohen Idealen steht eine andere Begründung in deutlichem Gegensatz. Hier ist das Zusammenleben ohne Trauschein durch Scheu zur Verbindlichkeit motiviert. Man traut sich nicht, es mit einem Menschen auf Lebenszeit zu wagen. Eheschließung wird zuweilen als „Zwang zur Treue“ wahrgenommen, als eine die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit hemmende Fremdbestimmung, die die Lebensmöglichkeiten einschränke und das Leben nicht reicher, sondern ärmer mache.

Schließlich begründet man die Ablehnung der Eheschließung mit den finanziellen Risiken im Fall einer Ehescheidung. In jüngsten Umfragen geben 32 Prozent an, ihren Partner und den Bestand der eigenen Gefühle erst einmal ausgiebig testen zu wollen. Mehr als drei Viertel der Bevölkerung, nämlich 77 Prozent, favorisieren eine unkomplizierte Trennung, sollte das Experiment gescheitert sein. In einer kürzlich in einem Magazin erschienenen Studie wird das unkomplizierte Finale als der größte Vorteil wilder Ehen bezeichnet. [1]

Reaktionen von Landes- und Freikirchen

Angesichts dieses Prozesses haben sich die evangelischen Volkskirchen wahrlich nicht durch ein intensives Bemühen hervorgetan, diese Entwicklung abzubremsen oder gar zu verhindern. Im Gegenteil.

Unter den ungezählten Stellungnahmen, die Synoden und Kirchenleitungen in den vergangenen Jahrzehnten produziert haben, findet sich keine einzige, die sich mit dem Eindämmen von vor- oder außerehelichen Beziehungen befasst. Im März 1996 sprach sich die Synode der Nordelbischen Kirche sogar dafür aus, „verbindlich und auf Dauer angelegte eheähnliche Partnerschaften als Lebensform anzuerkennen“. Als daraufhin zwei Bischöfe gegen diesen Entscheid ihr Veto einlegten – die Hamburger Bischöfin Jepsen hatte nichts gegen diesen Beschluss einzuwenden – einigte man sich ein Jahr später auf die Kompromissformel, dass Ehe und Familie „allein das Leitbild christlicher Orientierung für das Zusammenleben der Geschlechter“ darstellten. Jedoch könnten auch eheähnliche Partnerschaften für Christen als „Kompromiß“ in ihrer biographischen Situation angemessen sein. Ausdrücklich heißt es: „Menschen, die so leben, haben ihren Platz in der christlichen Gemeinde“. [2]

Wenig später äußerte sich auch ein Leiter einer Freikirche entsprechend. Der methodistische Bischof Walter Klaiber erklärte, das gottgewollte Modell für eine verbindliche Lebensgemeinschaft sei und bleibe die Ehe, für die der kirchliche Segen gegeben werde. Es könnten aber auch zwei Partner in Verantwortung vor Gott zusammenleben, wenn sie Schwierigkeiten hätten, eine öffentlich-rechtlich anerkannte Ehe zu schließen: „Wenn sie ihre Lebensgemeinschaft innerlich an der Verbindlichkeit einer Ehe ausrichten, dann kann dies eine Gewissensentscheidung sein, die so auch vor Gott getroffen wird.“ Dies gelte es kirchlich zu respektieren und zu begleiten. [3]

In Verlautbarungen der Rheinischen Kirche kann man inzwischen lesen, die Bibel wisse gar nichts von einer Ehe. Die württembergische Synode erklärte, kirchliche Trauungen zwischen Christen und Nicht-Christen, also zum Beispiel mit einem Mohammedaner, sei im Prinzip möglich.

Reaktionen der Politik

Seit dem letzten Regierungswechsel schlagen auch die gesetzgebenden Organe diesen Kurs ein. Offenbares Zeichen ist die Gesetzesinitiative, nach der sich zwei Homosexuelle registrieren lassen können. Im Kern unterscheiden sich diese sogenannte „eingetragenen Lebensgemeinschaften“ rechtlich von Eheschließungen nur dadurch, dass den gleichgeschlechtlichen Verbindungen ein Adoptionsrecht nicht zusteht. Gleichwohl werden im Volksmund diese eingetragenen Partnerschaften schon jetzt als „Homo-Ehen“ bezeichnet. Andererseits erklärt sich der Staat immer weniger für die Ehe und deren Schutz zuständig. Dieses zeigt sich nicht nur in Bestrebungen, die Ehescheidung immer mehr zu erleichtern, sondern auch in der Art und Weise, wie gegenwärtig namentlich die Rechtsprechung mit dem Thema des „Zusammenlebens ohne Trauschein“ umgeht. Während in den 70er und 80er Jahren noch deutliche Unterschiede zwischen der Lebensform der Ehe und der wilden Ehe bestanden, und zwar in juristischer, fiskaler und erbrechtlicher Hinsicht, werden diese Unterschiede gegenwärtig namentlich durch die Rechtsprechung immer mehr eingeebnet. Die Möglichkeit zu privatrechtlichen Vereinbarungen leisten ihr Übriges, sodass inzwischen der Umstand, dass nicht verheiratete Paare steuerlich wie Singles behandelt werden (Steuerklasse I) als Hauptargument für den Trauschein angeführt wird. [4]

Inzwischen verkündete jedoch die SPD, sie wolle „der Diskriminierung und Rechtlosigkeit von gemeinschaftlichen Lebensformen, die nicht in das herkömmliche Muster von Ehe und Familie passen“, den Kampf ansagen. Die wilde Ehe solle „rechtlich zwischen Singles und Verheiratete“ gestellt werden. Was das bedeutet, bleibt abzuwarten.

Verunsicherung der Christen

Fragt man Christen, ob und wie sie auf diese Situation reagieren (sollen), stellt man eine große Ratlosigkeit fest. Die Frage, was eine christliche Ehe eigentlich konstituiert, wird unterschiedlich und häufig unsicher beantwortet. Im Wesentlichen trifft man vier Antworten an.

Erstens begegnet man der Ansicht, die Eheschließung erfolge durch die geschlechtliche Vereinigung. Wenn man diese Position in christlichen Kreisen vernimmt, wird sie häufig unter Berufung auf ein – aus dem Zusammenhang gerissenes – Wort Luthers gerechtfertigt. Er soll einmal gesagt haben, dass die Ehe „in der Laube geschlossen“ werde.

Eine andere Auffassung lautet, die Ehe werde durch ein gegenseitiges privates Versprechen, sich zu lieben, eins zu werden und es auch zu bleiben, geschlossen. Diejenigen, die diese Auffassung biblisch zu untermauern suchen, weisen darauf hin, dass das Wort Gottes die Ehe als einen Bund bezeichnet (Spr. 2,17; Mal. 2,14). Ein Bund, so die Argumentation, werde immer zwischen den jeweils Betroffenen geschlossen. Gegebenenfalls könne man das private Versprechen vor Gott geben. Aber ein weiterer Mensch, zum Beispiel ein Standesbeamter, sei für eine Eheschließung nicht erforderlich. Schließlich sage die Bibel nirgendwo, dass bei einer Eheschließung ein Zivilbeamter anwesend sein müsse.

Eine dritte Argumentationsreihe räumt zwar ein, dass es kein ausdrückliches Gebot in der Heiligen Schrift gebe, das vorschreibt, den Ehebund auf dem Standesamt zu schließen. Jedoch habe die Ehe eine derart gewichtige gesellschaftliche und soziale Komponente, dass ein Eheversprechen nicht (nur) im privaten Rahmen erfolgen dürfe, sondern unbedingt einen öffentlichen Charakter tragen müsse. Die Art und Weise dieses öffentlichen Vorgangs kann in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt sein. Da in Deutschland die Ehe auf dem Standesamt geschlossen werde, sei diese Art der Eheschließung die für Christen rechtlich-verbindliche Form. Man solle der Obrigkeit untertan sein (Röm. 13,1). Ein Zusammenleben zwischen Mann und Frau ohne diese rechtliche Regelung sei als Konkubinat, ja als Hurerei zu bewerten.

Andere vertreten die Auffassung, eine Ehe von zwei Christen werde immer vor Gott geschlossen. Es ist Gott, der zusammenfügt, und was er tut, das tut er in seiner Kirche. Das Wesentliche sei die kirchliche Trauung. Dabei sind sie keineswegs der Meinung, dass die Ehe ein Sakrament im römisch-katholischen Sinn ist, also zur Heilsordnung gehört.

Um auf die Frage, was eine Ehe konstituiert, eine Antwort zu finden, untersuchen wir zunächst, wie die Frühe Kirche diese Thematik beurteilt hat. Damals lebten die Christen ebenfalls inmitten einer schier übermächtigen heidnischen Umgebung. Um ihre Auffassung recht zu verstehen, erscheint es sinnvoll, zunächst zu fragen, wie das römische Eheverständnis aussah.

Ehe(schließung) und geschlechtliche Verbindungen in der heidnisch-römischen Welt

Ursprünglich wurde die Ehe in Rom im Rahmen eines religiösen Aktes geschlossen. Mit der Eheschließung erfolgte der Übertritt der Frau unter die Herrschaft des Mannes. Dadurch büßte die Frau zwar weitgehend ihre Selbstständigkeit ein, sie gewann jedoch als „Matrone“ eine mit hohem Ansehen verbundene soziale Stellung. Als jedoch nach Rom Menschen zuwanderten, verschwand diese Eheform (confarreatio). Ein Hauptgrund war, dass die Zuwanderer von den eigentlichen Kulthandlungen ausgeschlossen waren und trotzdem ebenfalls heiraten wollten.

So trat neben diese sakrale Eheform eine zweite (coëmptio). Bei dieser Eheform, die relativ schnell die erste Eheform völlig verdrängte, handelte es sich um eine Art Kontrakt. Die Frau schied aus ihrer angestammten Verwandtschaft und ging samt ihrem Eigentum in die Gewalt des Mannes über. Im Kern war diese Eheform eine Privatangelegenheit, die allein auf dem Willen des Mannes und der Frau basierte, eine dauernde Lebensgemeinschaft zu bilden und vollberechtigte Nachkommen zu haben (Konsensusprinzip).

Aber auch diese Eheform, die den Beginn eines säkularen Eheverständnisses bezeichnet, ging gegen Ende der Republikzeit sehr schnell zurück. Um die Zeitenwende war sie nur noch seltene Ausnahme. An deren Stelle trat eine relativ formlos geschlossene Verbindung („manus-freie Ehe“). Auch bei dieser Eheform ging die Frau in die Gewalt des Mannes über. Aber dieser Übergang war erst rechtskräftig, wenn sie ein ganzes Jahr mit ihm zusammengewohnt hatte. Diese Frist konnte die Frau dadurch unterbrechen – und dieses geschah recht häufig – dass sie für jährlich drei Tage in ihr Elternhaus zurückkehrte (oder zurückgenommen wurde).

Daneben kommt im ersten vorchristlichen Jahrhundert als Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau das Konkubinat (concubinatus) auf. Bis zu Beginn der römischen Kaiserzeit war diese Form des Zusammenlebens anrüchig. Dann aber gewann sie schnell an gesellschaftlicher Akzeptanz. Zwar hatte das Konkubinat niemals die Rechtswirkungen einer traditionellen Ehe, die Konkubine (concubina, amica) teilte nicht die soziale Anerkennung einer Ehefrau, die Kinder galten als unehelich, aber in der Kaiserzeit war das Konkubinat vor allem deswegen beliebt, weil der Mann sich neben seiner Gattin noch eine oder mehrere Konkubinen halten konnte.

Kaiser Augustus bemühte sich in seiner Zeit, als faktisch die Grenzen zwischen der manus-freien Ehe und dem Konkubinat fließend geworden waren und die Ehescheidung eigentlich nur durch finanzielle Belastungen behindert war, das Eherecht zu reformieren. Nach dem Ende des Bürgerkrieges wollte er, dass die Bevölkerung Roms und Italiens wieder zu den Sitten der Väter zurückkehre. Dazu erließ der Kaiser verschiedene Gesetze, in denen er die Eheschließungen zu fördern suchte. Zum Beispiel machte er für Männer von 25 bis 60 und für Frauen von 20 bis 50 Jahren das Heiraten zur Pflicht. Das Zeugen von Kindern wurde durch verschiedenartige Vorteile begünstigt. Demgegenüber erfuhren Ehe- und Kinderlose erhebliche Nachteile, besonders im Erbrecht. Wurde die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, mussten sich die Ehegatten, die sich in jener Altersschicht befanden, erneut verheiraten.

Diese Ehegesetze galten formal während der gesamten Kaiserzeit. Doch eingehalten wurden sie kaum, und den beabsichtigten Zweck, das Ehe- und Familienethos zu erhöhen, erreichten sie keineswegs. Auch wenn spätere Kaiser einzelne dieser Vorschriften noch verschärften, fand man stets genug Möglichkeiten, die Gesetze zu umgehen. Zum Beispiel führte das Verbot, mit anrüchigen Frauen eine Ehe einzugehen, zur Ausbreitung des Konkubinats. Durch äußere Erlasse war die moralische Verwahrlosung in der römischen Welt nicht umkehrbar.

Die Einstellung der Frühen Kirche zu Ehe und Eheschließung

In diese Welt, in der die Form des Zusammenlebens von Mann und Frau nur noch als ein auf gegenseitigem Willen beruhender Konsens angesehen wurde, und damit die Ehe als etwas verstanden wurde, das von Menschen zusammengefügt und entsprechend von ihnen auch wieder geschieden werden konnte, traten die Christen mit der Botschaft, dass die Ehe eine Tat Gottes ist: Es ist Gott, der hier zusammenfügt.

Darauf weist bereits eine Bemerkung aus den Briefen des Ignatius hin, die Anfang des 2. Jahrhunderts verfasst wurden: „Es ziemt sich aber für die Männer, die heiraten, und die Frauen, die verheiratet werden, die (Ver)einigung mit Wissen des Aufsehers (Bischofs) einzugehen, damit die Ehe dem Herrn entspreche und nicht der Begierde. Alles geschehe zur Ehre Gottes.“ [5]

Die Formulierung „mit Wissen des Aufsehers (Bischofs)“ will keineswegs nur sagen, dass der Amtsträger den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen soll. Das griechische Wort meint ein das gesamte Leben prägendes und bestimmendes „Wissen“. Der Sinn der Aussage ist: Wenn die Ehe nicht der Begierde entsprechen soll, sondern dem Herrn, muss sie im Rahmen der Kirche vollzogen werden. Sie ist gleichsam ein Stück des segnenden Geschehens von Gott her und zu Gott hin.

Ein weiterer Hinweis zur Beantwortung der Frage, was in den Augen der Frühen Kirche eine Ehe konstituiert, gibt knapp hundert Jahre später Tertullian. Will ein Christ heiraten, muss er „die Eheschließung bei dem Aufseher (Bischof), bei den Ältesten und bei den Diakonen beantragen“. [6] Die Forderung, ein Christ solle die Trauung bei allen zugleich beantragen, ergibt nur Sinn, wenn für eine christliche Ehe ein kirchlicher Akt als unverzichtbar erscheint. Dass genau dieses die Auffassung Tertullians ist, bringt er auch folgendermaßen zum Ausdruck: „Bei uns laufen auch die geheimen Verbindungen, das heißt die nicht zuvor bei der Kirche offen bekannt gegebenen, Gefahr, als Ehebruch und Hurerei angesehen zu werden.“ [7]

Berücksichtigt man, dass der Ausspruch, Verbindungen ohne Kenntnis der Kirche würden als außereheliche Unzucht gelten, in einer Zeit erfolgt, in der die Reformgesetze des Kaisers Augustus faktisch Makulatur sind und in der in die Grenzen zwischen Ehe und Konkubinat fließend sind, veranschaulicht diese Bemerkung, wie die Frühe Kirche über die Ehe dachte.

Die Kirche richtete im Blick auf Ehe und Eheschließung in Konfrontation mit ihrer Umwelt das Recht Gottes auf. Zum Beispiel werden Mischehen, also Eheschließungen zwischen einem Christen und einem Heiden unzweideutig untersagt. Taufbewerber haben ihre Geschlechterbeziehungen so zu regeln, dass sie entweder ihre Konkubinen entlassen oder diese heiraten. Andernfalls werden sie nicht aufgenommen. Damit wird klargestellt: Das Konkubinat hat unter Christen nichts verloren! Es gibt keine Zwischenformen zwischen Ehe und Nichtehe, zwischen Verheiratetsein und Nichtverheiratetsein!

In der nächsten Nummer wollen wir untersuchen, wie die weitere Entwicklung im Eheverständnis war und vor allem, was die Heilige Schrift zu der uns hier interessierenden Frage sagt.


[1]: Siehe den Artikel im Magazin: Focus Wilde Ehe, 2/2000, S. 122-130

[2]: Siehe dazu ausführlich: idea spektrum 1-2/97.

[3]: Siehe: idea spektrum 36/1997, S. 36-37.

[4]: Siehe dazu den Artikel in dem Magazin: Focus: Wilde Ehe, 2/ 2000, S. 122-130.

[5]: Ignatius, An Polycarp 5,2.

[6]: Tertullian, Über die Monogamie (De monogamio 1,1).

[7]: Tertullian, Über die Schamhaftigkeit (De pudicitia 4).