Wem gehören unsere Kinder?Zum Verhältnis der natürlichen Familie zum Staat im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 2

Wem gehören unsere Kinder?Zum Verhältnis der natürlichen Familie zum Staat im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 2

Wem gehören unsere Kinder?[1]

Zum Verhältnis der natürlichen Familie zum Staat im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 2

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz

„Wem gehören unsere Kinder?“

Diese Frage erscheint auf den ersten Blick einfach. Aber für viele Eltern stellt sich heute durchaus die Frage, welche Rechte ihnen in Bezug auf ihre Kinder überhaupt zustehen. Was sagt die Bibel dazu? Und wie regelt das unsere staatliche Rechtsordnung?

Artikel 6 II des Grundgesetzes beantwortet die Frage für das staatliche Recht auf den ersten Blick klar: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

Doch was bedeutet das konkret? Welche Freiräume stehen den Eltern zu, und wo beginnt die Verantwortung des Staates? Welche Rechte leiten sich aus der natürlichen Ordnung der Familie ab, und welche Grenzen sind durch das Kindeswohl gezogen?

In diesem Artikel werden diese Fragen untersucht, indem wir zunächst das Elternrecht analysieren, wie es im Grundgesetz dargelegt wird. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Status quo des Elternrechts im Verhältnis zum staatlichen Wächteramt gewidmet. 

Ziel ist es, ein klares Bild zu gewinnen, wie der Staat und die Familie in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Anschließend erfolgt eine juristische Bewertung aus christlicher Perspektive: Was ist von dem Status quo zu halten? Welche Chancen und Risiken bestehen gerade für christliche Eltern, wenn es um das Elternrecht geht? Abschließend werden einige Handlungsempfehlungen abgeleitet: Wie sollen und können Eltern auf die Sachlage reagieren?

Grundlagen zum Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes

Zunächst wollen wir die inhaltlichen Grundlagen von Art. 6 II GG betrachten: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.Um den sogenannten Schutzbereich eines Grundrechts zu ermitteln, kann man zwei Schutzdimensionen unterscheiden: den persönlichen und den sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich beantwortet die Frage: Wer ist geschützt? Der sachliche Schutzbereich beantwortet die Frage: Was ist geschützt?

Das Zweite bezieht sich auf die Frage, welches Verhalten geschützt wird – und welches eben nicht. Für ein plastisches Beispiel kann auf Art. 12 I S. 1 GG zurückgegriffen werden, der die Berufsfreiheit garantiert: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Der persönliche Schutzbereich umfasst hier nur deutsche Staatsbürger: „alle Deutschen“. Der sachliche Schutzbereich setzt voraus, dass das zu untersuchende Verhalten als „Beruf“ eingeordnet werden kann. Ist beispielsweise „Auftragsmörder“ ein Beruf im Sinne des Grundgesetzes? Dass der „Beruf“ des Auftragsmörders verboten werden könnte, ist offensichtlich. Sollte dieser allerdings unter den Begriff des Berufes fallen, müsste der Gesetzgeber sich dafür rechtfertigen, ein im Ausgangspunkt geschütztes Verhalten zu verbieten. Tatsächlich wird überwiegend davon ausgegangen, dass der Auftragsmörder allein deshalb nicht unter den Berufsbegriff des Grundgesetzes fällt, weil er von vornherein lediglich auf sozialschädliches Verhalten abzielt und in keiner Weise schützenswert ist.

Wen und was schützt das Elternrecht?

Wie ist das aber mit dem Elternrecht? Der persönliche Schutzbereich von Art. 6 II GG betrifft die Frage: Wer sind die Eltern eines Kindes? Angesichts moderner technologischer Möglichkeiten wie Samenspenden und Leihmutterschaft tun sich bei der Beantwortung neue Herausforderungen auf. 

Im Folgenden soll es allerdings allein um den sachlichen Schutzbereich gehen. An dieser Stelle genügt es, festzustellen, dass das Elternrecht den Eltern zusteht. Dies sollte auch hervorgehoben werden, denn das Elternrecht schützt ein Verhalten in Bezug auf andere Grundrechtsträger, nämlich in Bezug auf ihre Kinder. Das Elternrecht will den Eltern einen Gestaltungsraum in Bezug auf ihre Kinder geben, innerhalb dessen sie selbstständig und frei von staatlicher Einmischung tätig werden können. Es entsteht hier ein Dreieck, bestehend aus (1) den Rechten der Eltern, (2) den Rechten der Kinder und (3) den Eingriffsbefugnissen des Staates, die ebenfalls in Bezug auf die Kinder eingeräumt werden.

Im Folgenden wird als erstes der Gestaltungsspielraum der Eltern untersucht. Ausgangspunkt ist hier Art. 6 II S. 1 GG. Im Anschluss werden die Grenzen des Elternrechts eingeordnet, die sich aus dem staatlichen Wächteramt des Art. 6 II S. 2 GG ergeben.

Elternrecht, Art. 6 II S. 1 GG

Pflege und Erziehung

Eltern steht das Recht zu, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Vielfach wird versucht, die Unterscheidung zwischen Pflege und Erziehung aufzuzeigen. Unter Pflege fällt jedenfalls die Sorge für die Person[2] und den Körper des Kindes. Ob die charakterliche Entwicklung zur Pflege[3] oder Erziehung[4] gehört, ist letztlich unerheblich.

Zur Erziehung gehören jedenfalls die Vermittlung von Werten und Grundhaltungen, Bildung und Ausbildung, die politische und religiös-weltanschauliche Erziehung, sowie die Gestaltung des Freizeit- und Konsumverhaltens des Kindes.[5]

Pflege und Erziehung meint also eine umfassende Betreuung und Prägung des Kindes bis zum Erwachsenenalter. Eltern haben einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie als vorrangige Entscheidungs- und Verantwortungsträger fungieren. Hierbei dürfen die Eltern über Ziele und Mittel selbst entscheiden. Von vornherein nicht geschützt sind lediglich solche Verhaltensweisen, die in keiner Weise dem Wohl des Kindes dienen können. Hier anzuführen ist etwa sexueller Missbrauch der Kinder oder die Entscheidung, das Kind überhaupt nicht zu ernähren. Ansonsten besteht im Ausgangspunkt ein weiter Freiheitsraum, sodass in Zweifelsfällen für den grundrechtlichen Schutz zu entscheiden ist.

Was ist der innere Grund dafür, dass die Eltern diesen Vorzug bei der Erziehung erhalten? Die Verfassung geht davon aus, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution.[6] Laut Bundesverfassungsgericht scheint es „im ursprünglichen Sinne des Wortes natürlich, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen.“[7] Dem kann man nur zustimmen.

Ist das Elternrecht ein Recht?

Diese Pflege und Erziehung des Kindes werden anschließend als das „natürliche Recht der Eltern“ bezeichnet. Was möchte das Grundgesetz damit zum Ausdruck bringen? Die Fragestellung betrifft schließlich gerade das Verhältnis der natürlichen Familie zum Staat in Art. 6 II GG.

Zuerst springt der Wortlaut allein deshalb ins Auge, weil er für das Grundgesetz so ungewöhnlich ist. Diese Wendung des natürlichen Rechtes findet sich an keiner anderen Stelle im Grundgesetz, wird aber in der Rechtswissenschaft stark diskutiert.

Denn die grundsätzliche Frage ist: Finden wir als Menschen, die Recht setzen, Gegebenheiten vor, die wir in das Recht umsetzen sollen? Oder gibt es keine vorgefertigten Strukturen, anhand deren sich die Rechtsetzung orientieren sollte? Wenn Letzteres der Fall ist, dann kann all das als Recht gesetzt werden, worauf sich die Mehrheit einigen kann. Wenn Ersteres der Fall ist, dann ist es nicht möglich – dann ist das, was als Recht gesetzt wird, aber nicht mit diesen vorgefundenen Strukturen übereinstimmt, etwas anderes, aber kein Recht. 

Ein Beispiel soll den Unterschied veranschaulichen: Sind die Rassengesetze der Nationalsozialisten im Dritten Reich Recht, oder nicht? Wenn es keine vorrechtlichen Strukturen gibt – ein sogenanntes Naturrecht – dann muss die Antwort „Ja“ lauten. Denn diese Gesetze wurden in demokratischen Prozessen von einer parlamentarischen Mehrheit erlassen. Wenn jedoch auch das gesetzte Recht nur dann als Recht gelten kann, wenn es mit dem übereinstimmt, was als Naturrecht vorgefunden wird – dann handelte es sich bei den Rassengesetzen um gesetzliches Unrecht.

Das Elternrecht: ein „natürliches Recht“

Durch den Wortlaut vom natürlichen Recht der Eltern plädiert das Grundgesetz an dieser Stelle für die Existenz eines Naturrechts. An dieser Stelle schlägt sich ein „naturrechtlicher Impetus“ nieder.[8] Aus dem Naturrecht lässt sich ein Elternrecht ableiten. Folglich ist es für die Verfassung notwendig, ein solches Elternrecht anzuerkennen – nicht zu erschaffen. Das bedeutet nicht, dass man das geschriebene Elternrecht und seine gesetzliche Ausgestaltung aushebeln kann, indem man sich auf das Naturrecht beruft. Es bedeutet aber, dass die Verrechtlichung des natürlichen Elternrechts ihren Inhalt und ihre Grenzen daran orientieren muss, was natürlich ist. Dadurch, dass das Recht diese Verantwortung der Eltern für ihre Kinder vorfindet, muss der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft an der Abstammung ausrichten.[9] Dies ist eine Grenze, die dem Gesetzgeber, also konkret dem Bundestag, gesetzt ist. Der Bundestag darf beispielsweise kein Gesetz erlassen, wonach das Erziehungsrecht bei der Geburt zunächst dem Jugendamt zusteht.

Zur Geschichte des Elternrechts

Gerade bei der Frage, was mit dem natürlichen Recht der Eltern gemeint ist, lohnt sich auch ein Blick in die Entstehungsgeschichte des Elternrechts. In der Weimarer Reichsverfassung fand sich als Vorläufer des Grundgesetzes der Artikel 120 WRV: „Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.“

Hier sind konkrete Ziele der Erziehung vorgegeben. Eltern sollen ihre Kinder zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit erziehen. Dies ist ein wichtiger und bewusster Unterschied zu Art. 6 II S. 1 GG, der es den Eltern heutzutage überlässt, die Ziele der Erziehung weitgehend selbst zu bestimmen.

Dem Elternrecht gerade auch diesen Freiraum in Bezug auf die Ziele der Erziehung einzuräumen, war eine Lehre aus der Zeit des Dritten Reiches. Überhaupt war die Wichtigkeit des Elternrechts eine Lektion, die man aus dem Dritten Reich lernen musste.[10]Der Staat konnte im Dritten Reich an die von Eltern zu erreichenden Ziele anknüpfen, indem er bestimmt hat, was etwa „gesellschaftliche Tüchtigkeit“ bedeutet. Die Verankerung des Elternrechts im Grundgesetz richtete sich gerade „gegen die in der nationalsozialistischen Zeit stärker geübte Praxis, die Kinder dem erzieherischen Einfluss der Eltern zu entziehen und an dessen Stelle die staatliche Erziehung treten zu lassen“.[11] Es sind die Eltern, die – im Gegensatz zum Staat – daran interessiert sind, dass es dem Kind gut geht. Der Staat hingegen neigt dazu, Menschen für seinen eigenen Nutzen einzusetzen, um seine eigene Macht auszubauen. Aus dieser historischen Zeit lernte man und fügte nicht nur das Elternrecht ein, mit weitgehender Autonomie bei der Pflege und Erziehung der Kinder, sondern gründete es auf der natürlichen Ordnung der Dinge. Diese Formulierung macht deutlich, dass es kein Recht geben kann, die natürliche Ordnung aufheben zu wollen. Man spricht von einer Institutsgarantie, also das Institut der Elternschaft, welche sich an der Abstammung orientiert und nicht abgeschafft werden kann. Dies ist sogar Teil der Verfassungsidentität und kann darum auch nicht durch verfassungsänderndes Gesetz abgeschafft werden.[12]

Zwischenfazit

Als erstes Zwischenfazit zu der Frage, wie das Verhältnis des Elternrechts zum Staat ist, lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass das Elternrecht ein starkes Grundrecht ist. Es erkennt an, dass die Eltern dazu berufen sind, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Dieser Freiraum gibt ihnen ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die dieses Recht verletzen. Es gehört zur Verfassungsidentität, sodass es auch nicht durch ein verfassungsänderndes Gesetz abgeschafft werden kann. Es orientiert sich an der natürlichen Ordnung, die wir als Christen als Schöpfungsordnung bezeichnen. Folglich gibt es einen großen Freiraum der Eltern gegenüber dem Staat, was die Ziele, Mittel und Wege der Erziehung der Kinder betrifft.

Die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht

Der nächste Halbsatz (Art. 6 II S. 1 HS. 2 GG: „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“) spricht davon, dass die Pflege und Erziehung der Kinder eine den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht ist. Grundrechte sind im wichtigsten Sinn Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das heißt, sie sind dazu da, dem Einzelnen Grundrechtsinhaber die Möglichkeit zu geben, sich gegen staatliche Eingriffe zu wehren. Art. 1 III GG spricht davon, dass „die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ binden. Darum ist es ungewöhnlich, sogar einmalig, dass innerhalb der Grundrechte eine Pflicht des Grundrechtsträgers statuiert wird. Was soll hierdurch bezweckt werden? Hintergrund ist, dass das Elternrecht den Eltern in Bezug auf ihre Kinder eingeräumt wird, es also nicht um ihrer selbst willen besteht. Durch die Einfügung dieser Pflicht wird deutlich, dass das Elternrecht dem Wohl des Kindes zu dienen bestimmt ist.[13] Das Elternrecht ist „treuhänderisch.“[14] Dass das Elternrecht fremdnützig ist, gilt heute als „gesicherte staatsrechtliche Erkenntnis“.[15]

Diese Fremdnützigkeit des Elternrechts, also die Tatsache, dass es zum Wohle des Kindes ausgeübt werden muss, führt aber dazu, dass die Frage zu stellen ist, was dem Kindeswohl dient und wer darüber entscheiden darf.[16] Wie misst man, ob eine Elternentscheidung dem Kindeswohl dient oder nicht?

Die elterliche Pflicht, das Kindeswohl zu wahren

Den Eltern kommt die Pflicht zu, das Kindeswohl zu wahren. Es ist also zuerst ihre Sache über die Erfüllung dieser Pflicht zu bestimmen.[17] Auch wenn hier eine Pflicht festgesetzt wird, darf nicht vergessen werden: Die Eltern haben einen eigenen, weiten Gestaltungsspielraum, wenn es darum geht, zu bestimmen, worin das Wohl des Kindes besteht und wie es zu erreichen ist. Die Elternverantwortung umfasst, dass den Eltern die Befugnis eingeräumt ist, die Lebensverhältnisse und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes in eigener Verantwortung zu bestimmen, gerade bei der Bestimmung, was dem Kindeswohl dient. „Die Individualität der je verschiedenen familiären Lebensgemeinschaft widerstrebt kollektiver Auferlegung von Erziehungszielen und Vorgabe eines heterogen bestimmten Kindeswohls“.[18] Die Bestimmung des Kindeswohls ist Sache der Eltern.[19] Die geschützte Autonomie der Eltern bezieht sich auch auf die Einschätzung dessen, was dem Wohl des Kindes dient.[20] Das Grundrecht hindert den Staat daran, Erziehung, Bildung und Ausbildung durch heterogene Erziehungsziele und ideologische Maßgaben staatlicher oder gesellschaftlicher Fremdbestimmung zu unterwerfen.[21]

Was folgt daraus? Daraus folgt, dass ein Kind gegenüber den eigenen Eltern einen Anspruch auf Sicherung des Mindeststandards hat, den es braucht, um nicht von einer Kindeswohlgefährdung zu sprechen. Über diese Pflicht darf nicht der Freiraum der Eltern bei Pflege und Erziehung wieder ausgehöhlt werden. Folglich gibt es lediglich einen Anspruch darauf, dass Eltern ihre Kinder so pflegen und erziehen, dass es zu keiner Kindeswohlgefährdung kommt. Es gibt keinen grundrechtlichen Anspruch auf die bestmögliche Pflege und Erziehung.[22]

Das staatliche Wächteramt

Über dieses Recht und über diese Pflicht zur Pflege und Erziehung „wacht die staatliche Gemeinschaft“, Art. 6 II S. 2 GG. Hier wird eine Grenze des Elternrechts gezogen, es gilt – wie alle Grundrechte – nicht absolut. Es ist mit anderen Grundrechten und Gütern von Verfassungsrang in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Besonders im Blick beim Wächteramt ist der Ausgleich zwischen den Grundrechten des Kindes und dem Elternrecht. Ebenso wie das Elternrecht selbst ist auch das staatliche Wächteramt fremdnützig zugunsten des Kindes. Folglich dürfen keine Eingriffe vorgenommen werden, lediglich weil nach Vorstellung des Staates eine bessere Pflege und Erziehung möglich wäre. Entscheidend dafür, ob ein Eingriff in das Elternrecht gerechtfertigt ist, ist das Kindeswohl.[23] Es muss ein Verstoß gegen die Sicherung des Mindeststandards seitens der Eltern vorliegen, sodass von einer Kindeswohlgefährdung gesprochen werden muss, wenn staatliche Eingriffe unterbleiben. Es handelt sich um ein Wächteramt. Das bedeutet: Der Staat ist dazu befugt Mängel zu korrigieren,[24] und nicht dazu, eigene Erziehungsvorstellungen zu etablieren. Solche staatlichen „Mängelbeseitigungsmaßnahmen“ setzen voraus, dass eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes vorliegt.[25] Darüber hinaus muss sich die Härte des Eingriffs an dem Grad der drohenden Gefahr für das Kindeswohl orientieren. Der Eingriff muss zumutbar sein, also das Mittel muss im Verhältnis zum Zweck angemessen sein. Für konkrete staatliche Maßnahmen etwa des Jugendamtes oder sonstiger Behörden ist das Vorliegen eines Parlamentsgesetzes notwendig, welches die wesentlichen Voraussetzungen regelt, unter denen ein Eingriff in das Elternrecht gestattet ist.

Wann ist folglich von einer Kindeswohlgefährdung zu sprechen? Eine solche ist anzunehmen, wenn elterliches Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.[26] Zunächst muss der Staat versuchen, den Eltern darin zu helfen, ihrer Verantwortung wieder nachzukommen, also helfende, unterstützende Maßnahmen ergreifen. Das Ziel muss sein, verantwortungsvolles Verhalten der Eltern wieder herzustellen.[27] Das Kind hat in erster Linie einen Anspruch auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.[28]

Bewertung und Analyse

Das Elternrecht ist ein wichtiges Grundrecht in unserer Verfassung. Es hat starke Schutzrichtungen aufzuweisen und eine klare Ausrichtung am Kindeswohl. Aus diesen beiden Aspekten erwachsen sowohl die Stärken als auch die Gefährdungen, die es in der Folge zu betrachten gilt.

Positive Aspekte

Das Elternrecht wirkt unmittelbar als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Eltern können sich zum Schutz ihrer Autorität direkt auf das Grundgesetz berufen. Diese unmittelbare Verfassungsbindung verleiht dem Elternrecht eine außergewöhnliche Stärke und schützt die familiäre Sphäre gegen Übergriffigkeiten des Staates.

Der zweite positive Aspekt ist die durch das Grundgesetz anerkannte Institutsgarantie der Elternschaft. Es sichert, dass die Pflege und Erziehung des Kindes in der Hand der Eltern verbleiben müssen. Sie gehört sogar zur Verfassungsidentität und ist damit selbst einer verfassungsändernden Mehrheit entzogen. Es kann folglich nicht abgeschafft oder in seinem Kerngehalt ausgehöhlt werden.

Art. 6 II GG anerkennt die elterliche Verantwortung als natürlich vorgegebene Struktur. Der Gesetzgeber findet diese elterliche Autorität vor; er schafft sie nicht. Die Verfassung geht — wie das Bundesverfassungsgericht hervorhebt — davon aus, dass Eltern in aller Regel die größten Interessen am Wohl ihrer Kinder haben und von Natur aus bereit und berufen sind, Verantwortung für sie zu übernehmen. Dieser naturrechtliche Fokus ist nicht nur philosophisch, sondern auch theologisch richtig: Eltern üben eine von Gott eingeräumte, treuhänderische Autorität an ihren Kindern aus (5Mos 6,6–7; Eph 6,4). Die ihnen gewährte Freiheit besteht nicht zu ihrem eigenen Vorteil, sondern dient dem Kind. 

In dieser Hinsicht entspricht dieser Artikel dem, was Gott von der Schöpfung her so geordnet hat. Die Eltern haben von Gott die Aufgabe und das Recht bekommen, ihre Kinder zu erziehen (und damit nicht der Staat). Von daher sollten wir für dieses Grundrecht von Herzen dankbar sein! Auch wenn das Grundgesetz nicht auf die Heilige Schrift, sondern auf ein (unpersönliches) natürliches Recht verweist, entspricht die gesetzliche Ordnung unseres Landes inhaltlich an dieser Stelle der Schöpfungsordnung, wie wir sie in der Bibel finden.

Gefahren

Welche Gefährdungen für das Elternrecht können sich bereits aus der Formulierung des Grundrechts ergeben? Zum einen ist zwar erfreulich, dass die Institutsgarantie eine starke Einrichtung ist. Fraglich ist allerdings, was zum Kerngehalt des Elternrechts gehört, also an welchen Punkten nicht herumgeschraubt werden darf. Im Lichte moderner Reproduktionstechnologien wird der Begriff der Elternschaft immer breiter gefasst. Leider wird der Wortlaut der „Natürlichkeit“ immer weniger ernst genommen. Es besteht die Gefahr, dass die Ausweitung solcher Technologien und gesellschaftliche Entwicklungen den ursprünglichen Bezug zur natürlichen Abstammung schrittweise verdrängen. Der Wortlaut des natürlichen Rechts wird von einigen lediglich als Floskel ohne substantiellen Inhalt verstanden.

Grundsätzlich kennt das Elternrecht auf Erziehung auch von der Bibel her Grenzen. Wenn der Obrigkeit die Schwertgewalt zugeordnet wird (Röm 13,4), dann hat der Staat von Gott den Auftrag, im Notfall in Familien einzugreifen. Es ist also biblisch gesehen grundsätzlich richtig, dass dem Staat in Art. 6 GG eine gewisse Wächterfunktion eingeräumt wird. In Absatz 3 wird hinzugefügt: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Wenn also Gefahr für Leib und Leben des Kindes besteht, muss der Staat eingreifen. Dazu hat Gott ihn eingesetzt. Wie wir gesehen haben, gilt dies beispielsweise, wenn Kinder körperlich misshandelt oder sexuell missbraucht werden.

Was wir heute allerdings beobachten, ist eine deutliche Akzentverschiebung. Vereinfacht gesprochen könnte man sagen, dass die Ausnahme immer mehr zur Regel wird. Der Staat fasst immer mehr Dinge unter dem Begriff des Kindeswohls zusammen. Mittlerweile geht es nicht mehr nur um eine tatsächliche (körperliche) Gefährdung des Kindeswohls, sondern immer mehr Faktoren werden darunter gezählt – oft unter dem (gut klingenden) Begriff des Kindeswohl zusammen. Die Hürden dafür, was als Gefährdung des Kindeswohls verstanden werden kann, werden immer weiter herabgesetzt, sodass es naheliegend ist, dass in Zukunft etwa eine emotionale Vernachlässigung bereits als Kindeswohlgefährdung verstanden werden könnte. So könnte unterschwellig die „Ausnahme“ so „aufgebläht“ werden, dass das Elternrecht immer weiter beschnitten wird.

Denn was unter Kindeswohl verstanden wird, ist sowohl zur Bestimmung der Reichweite des Elternrechts als auch für die Rechtfertigung staatlicher Maßnahmen entscheidend. Gerade in gesellschaftlich sensiblen Debatten, etwa im Zusammenhang mit Fragen der Geschlechtsidentität, stellt sich die Frage: Wie lange respektiert der Staat, dass es keine Kindeswohlgefährdung darstellt, wenn eine „Geschlechtsumwandlung“ seitens der Eltern verweigert wird? 

Bereits jetzt lässt sich im Selbstbestimmungsgesetz erkennen, dass das Elternrecht ausgehöhlt wird, um der Selbstbestimmung des Kindes die größere Gewichtung zukommen zu lassen. Auch in anderen Fragen aktueller, ideologischer und gesellschaftlicher Grabenkämpfe lässt sich feststellen, dass die Autonomie der Eltern, selbst festzulegen, was dem Wohl des Kindes dient, sich nicht mit ideologischen Vorstellungen der Genderbewegung vereinbaren lässt. Hierbei ist es nicht fernliegend, dass die Definition der Kindeswohlgefährdung in Zukunft noch stärker an linke Ideologien angeknüpft wird, als dies bisher schon der Fall ist.

Schluss

Die Analyse zeigt: Die zukünftige Entwicklung des Elternrechts hängt entscheidend davon ab, wie gesellschaftliche Bewertungen in staatliches Recht umgesetzt werden. Das staatliche Recht ist kein statisches System; es ist darauf angewiesen, Input aus anderen Disziplinen zu erhalten sowie gesellschaftliche Wertungen aufzugreifen. Gleichzeitig prägt das Recht seinerseits die Gesellschaft, indem es normative Leitlinien setzt.

Gerade deshalb ist es notwendig, dass Menschen sich für die gesellschaftlichen Bewertungen einsetzen, die das Recht prägen können. Ebenso ist es wichtig, dass Menschen sich für die Gestaltung dieses normativen Rahmens einsetzen. Paulus fordert uns auf, für Könige zu beten, damit wir ein ruhiges und stilles Leben in aller Gottesfurcht und Ehrbarkeit führen können (1Tim 2,2). Der Herr kann jeden von uns dazu gebrauchen, dieses Ziel zu verwirklichen. Wir können diesen Freiraum aktiv mitgestalten. Deswegen möchte ich mit drei konkreten Handlungsempfehlungen schließen:

Zum einen werden Christen in Schlüsselbereichen benötigt. Wir dürfen die Bereiche Recht, Medizin, Politik und Wissenschaft nicht voreilig verlassen. Durch fachliche Exzellenz sowie durch ein unerschrockenes Bekenntnis zu Christus ist es unser Auftrag, auf Veränderungen hinzuwirken und Entwicklungen – wo möglich – aufzuhalten.

Zum Zweiten ist es wichtig, an der gesellschaftlichen Diskussion teilzuhaben und gesellschaftlich präsent zu sein. Das Recht orientiert sich an vielen Punkten an den gesellschaftlichen Mehrheiten. Auch eine „laute“ Minderheit kann tatsächlich etwas bewegen.

Zum Dritten – und das ist der wichtigste Punkt – müssen christliche Gemeinden gestärkt werden. Denn sowohl fachliche Exzellenz als auch eine gesellschaftliche Präsenz sind nur dann tatsächlich hilfreich, wenn sie von Christen getragen werden, die in ihren Ortsgemeinden aktive Mitglieder sind. Jeder von uns kann lernen, biblisches Denken zu stärken und dies bewusster in unserem Alltag anzuwenden – egal in welchem Bereich wir tätig sind. Wir sind aufgerufen, Christus sichtbar nach außen erkenntlich zu machen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass es starke Gemeinden gibt, die dieses Zeugnis nach außen geben – auch bei Themen von gesellschaftlicher Brisanz.

Philip Paul ist Jurist und arbeitet als Compliance Verantwortlicher und Assistent der Geschäftsleitung in einem mittelständischen Unternehmen. Er ist mit Eva verheiratet, gemeinsam haben sie drei Kinder. Als Familie gehören sie der BERG Gießen an


[1] Dieser Artikel basiert auf einem Vortrag, den der Autor auf einer Konferenz der Medizinervereinigung Christen im Dienst an Kranken(www.cdkev.de) am 22.11.2025 in Hannover gehalten hat.

[2] Biblisch gesehen würde man von der Seele des Kindes sprechen.

[3] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 107.

[4] Hufen, Staatsrecht II, § 16, Rn. 17.

[5] Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 353.

[6] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 96.

[7] BVerfG in BVerfGE 24, 119, 150.

[8] Hufen, Staatsrecht II, „naturrechtlicher Impetus“. § 16, Rn. 17.

[9] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 91.

[10] Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 17.

[11] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 89.

[12] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 91.

[13] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 94.

[14] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 94.

[15] Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 38.

[16] Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 324.

[17] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 133.

[18] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 95.

[19] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 96

[20] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 109.

[21] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 116.

[22] Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 318.

[23] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 98.

[24] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 133.

[25] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 110., Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 306.

[26] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 115.

[27] Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 107. EL März 2025, GG Art. 6 Rn. 115.

[28] Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 320.

Zum Verhältnis der natürlichen Familie zum Staat im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 2